APRIL 2020: AGRARSUBVENTIONEN MIT LANDSCHAFTSPLANUNG VERKNÜPFEN !
Wir (AK Umwelt-Klima der SPD-Fraktion) bitten die SPD-Fraktion im Kreistag Unna um eine Initiative zur Förderung der Landschaftsplanung.
Die Kreisverwaltung möge prüfen, ob die Landschaftsplanung von der Änderung der Agrarsubventionen für die heimische Landwirtschaft „profitieren“ kann.
Es ist abzusehen, dass mit der Bindung eines Teils der Agrarsubventionen an ökologische Maßnahmen die Bereitschaft der Landwirte erheblich gesteigert wird, künftig mehr Projekte der Landschaftsplanung zu akzeptieren.
Wenn dies zutrifft, so sollte die Kreisverwaltung aktiv auf die Landwirte zugehen, um auch bisher nicht realisierbare Projekte der Landschaftsplanung erneut anzufassen und ggfs. zu verwirklichen.
Begründung:
Die Agrarsubventionierung wird aufgrund der Änderung von Prämissen der EU-Haushaltspolitik entscheidend geändert:
Die bisherige Agrarsubventionierung wird teilweise durch eine ökologisch gebundene Leistung abgelöst: 25 % der Direktzahlungen sollen an Ökoleistungen gebunden werden.
Das dürfte die Bereitschaft der Landwirte, in ökologisch wertvolle Projekte zu investieren, erheblich steigern!
Für die in den Landschaftsplänen des Kreises festgesetzten und teilweise nicht umgesetzten Maßnahmen könnten sich somit die Realisierungschancen beträchtlich erhöhen.
Die SPD-Fraktion sollte daher bei der Kreisverwaltung / im Kreistag initiativ werden, um die Verhandlungen zwischen der Abteilung Landschaftsplanung und der Landwirtschaft neu aufzunehmen oder zu beschleunigen.
Die Kreisverwaltung soll die Koppelung zwischen Agrarsubventionen und Landschaftsplanung untersuchen, um dann ggfs. erforderliche Schritte zu einer Aktivierung der Landschaftsplanung einzuleiten.
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SPD-Ortsverein Unna- Billmerich 24.2.2021
Revision des Landschaftsplanes Nr. 8 – Raum Unna
Antrag an den Umweltausschuss der Kreisstadt Unna über die SPD-Fraktion
Beschlussvorlage für den Umweltausschuss:
Der Kreistag wird aufgefordert, den geltenden Beschluss zum Landschaftsplan Nr. 8 – Unna zu überprüfen und eine Revision mit dem Ziel einer Anpassung an die zu erwartenden klimatischen Veränderungsprozesse einzuleiten.
Es wird empfohlen, ein Fachgutachten zur Beurteilung des aktuellen Landschaftsplanes unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwartenden Entwicklungen einzuholen.
Begründung:
Der geltende Landschaftsplan Nr. 8 Unna wurde im Jahr 2008 rechtskräftig. Große Teile wurden in einem Zeitraum von nunmehr 13 Jahren nicht umgesetzt. Die bisherigen Festsetzungen sind unter dem Gesichtspunkt der umweltgerechten Landschaftsgestaltung nachvollziehbar. Sie sind allerdings nicht geeignet, einen relevanten Einfluss auf das Artensterben (insbesondere Insektensterben) und die sich durch den Klimawandel verschärfenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse mit Hochwasser und Dürren sowie sinkendem Grundwasserpegel auszuüben.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen der letzten 13 Jahre liegen im Raum Unna – wie auch im gesamten Umland - erhebliche ökologische Defizite vor (s.o.). Eine Fortsetzung der landschaftsgestaltenden Maßnahmen des rechtlich festgesetzten Landschaftsplanes greift nach diesen Erkenntnissen viel zu kurz. In Zukunft muss ein Landschaftsplan problemorientiert auch umfangreiche wasserwirtschaftliche Maßnahmen enthalten.
Für den Artenschutz sind erheblich größere Flächen bereit zu halten. Hierfür zeichnen sich politische Lösungen – beginnend auf EU-Ebene – bereits ab.
Warum Revision = Änderung des Landschaftsplanes Unna ?
Diese umwelt- und klimarelevanten Problemlagen bestehen heute:
Anpassungsprozess: Die ältere Planung erfordert eine Anpassung an die sich rapide verändernden klimatischen Bedingungen. Vom rechtskräftigen „Landschaftsplan Unna 2008“ wurden bisher nur Teile umgesetzt. Aktuelle Zahlen liegen leider nicht vor. Eine Anfrage an den Landrat ist erfolgt*. Beispielsweise ist das für den Bereich Unna-Süd (zwischen A44 und Billmerich) besonders problematisch, da dort große Ackerflächen in Hanglagen die Landschaft bestimmen.
Extremwetterlagen: Die jährlichen Durchschnittstemperaturen steigen: Frostphasen im Winterhalbjahr verringern sich, die Sommer werden heißer und trockener. Extremwetterlagen nehmen zu.
Starkregen: Die Auswirkungen von jederzeit auftretenden, jedoch örtlich begrenzten Starkregenfällen mit Hochwasserfolgen müssen in einem problemorientierten Landschaftsplan stärker berücksichtigt werden: In Hanglagen liegende Ackerflächen, die an tiefer liegende Siedlungsbereiche grenzen, haben sich als besondere Verursacher herausgestellt. Bereits vorhandene Entwässerungsgräben bedürfen der kontinuierlichen Pflege und ggfs. der Erweiterung. Zusätzlich müssten Grünstreifen an Ackerrändern Versickerungsmöglichkeiten bieten. Ob in den bereits bekannten Problemgebieten die Anlage von weiteren Regenrückhaltebecken erforderlich wird, ist zu untersuchen.
Dürre: Die Phasen länger andauernder Trockenheit nehmen zu. Dürre führt zur Austrocknung der oberen Bodenschichten. Dem Grundwasser wird zu wenig Oberflächenwasser zugeführt. In er Folge sinkt der Grundwasserspiegel. Die Versorgung des Wurzelwerks mit Wasser ist gefährdet. Bachläufe trocknen aus.
Es ist zu untersuchen, ob großflächige Teiche, Senken sowie Versickerungs- und Verdunstungsbecken, so sie denn in geeigneten Niederungen realisierbar sind, im Bedarfsfall erhebliche Niederschlagsmengen aufnehmen und dem Grundwasser durch Versickerung zuführen können. Solche Maßnahmen bedürfen der gründlichen Planung und müssen, soweit sie im Freiraum durchzuführen sind, im Landschaftsplan festgesetzt werden. Solche Becken können bei Starkregenereignissen ggfs. erhebliche Wassermengen zwischenspeichern und der Entlastung von Vorflutern dienen.
Ausreichende Grünbepflanzung von Ackerrandstreifen in Hanglagen kann erhebliche Niederschlagsmengen aufnehmen und statt der Oberflächenentwässerung dem Grundwasser zuführen. Im Wasserhaushaltsgesetz sind solche Maßnahmen bei bestimmten Hanglagen inzwischen rechtlich verpflichtend!
Gefährdung der Trinkwassergewinnung und -versorgung,
Fortgesetztes Artensterben mit Reduzierung der Insekten- und Vogelwelt
Vorhandene Brachflächen, die für ökologische Zwecke genutzt werden könnten, sind im Rahmen der Landschaftsplanung zu erfassen und mit Zweckbestimmung zu versehen.
Sich ändernde EU-Vorgaben zum Arten-, Landschafts- und Naturschutz müssen in einen neuen Landschaftsplan einfließen.